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Partnerschaftsverein Weinstadt / Parthenay e. V.
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§
1 |
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Der Partnerschaftsverein Weinstadt/ Parthenay e.V. ist als rechtsfähiger
Verein beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Aufgabe besteht darin, durch schulische,
sportliche, kulturelle, soziale u.ä. Begegnungen die Beziehung zwischen Weinstadt, und
der Partnerstadt Parthenay auf allen Ebenen und in allen geeigneten Bereichen,
insbesondere im Bereich der Jugendbegegnungen, zu unterstützen und zu fördern und die
Durchführung von Treffen und Besuchen und Aufenthalten von Besuchern der verschwisterten
Städte zu unterstützen. Er arbeitet hierbei mit der Stadt Weinstadt zusammen. Der Verein
ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 2 |
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Der
Verein hat seinen Sitz in Weinstadt. |
§ 3 |
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Mitglied des Vereins können Einwohner von Weinstadt und Umgebung, sowie
Personenvereinigungen (Vereine, Korporationen u.a.), die ihren Sitz in Weinstadt haben,
werden. Für nicht volljährige Personen handeln deren gesetzliche Vertreter. Die
Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand oder einem
Bevollmächtigten. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausscheiden, schriftliche Kündigung
des Mitglieds oder Streichung von der Mitgliederliste wegen Nichtbezahlens des Beitrages
oder eines anderen schwerwiegenden Grundes, wobei im letzteren Falle dem Betroffenen, die
Möglichkeit einzuräumen ist, sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.
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§ 4 |
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Vereinsorgane
sind. der Vorstand, der Ausschuß und die Mitgliederversammlung. |
§ 5 |
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Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und vertreten. Der Vorstand
i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen mindestens zwei Stellvertretern und
dem Finanzreferenten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dieses während der Dauer der
gewählten Zeit durch ein innerhalb des Ausschusses gewähltes Mitglied ersetzt.
Der Vorstand
beschließt über alle Fragen, welche die laufenden Geschäfte des Vereins betreffen.
Über seine Entscheidungen hat er dem Ausschuß bei dessen nächsten Sitzung zu berichten.
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§ 6 |
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Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und in der Regel aus zehn weiteren
Mitgliedern. Mitglieder des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Der Vorsitzende des Partnerschaftsvereins ist kraft Amtes der Vorsitzende
des Ausschußes.
Die Stadt
Weinstadt entsendet in den Ausschuß mindestens einen Vertreter ohne Stimmrecht.
Der Ausschuß
versammelt sich mindestens einmal im Halbjahr, um über alle Angelegenheiten, welche den
Verein betreffen, zu beraten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefaßt.
Der Vorstand
kann Aufgaben des Partnerschaftsvereins zur selbstständigen Erledigung an Mitglieder des
Ausschußes übertragen. Um die verschiedenen mit der Partnerschaft zusammenhängende
Aufgaben bearbeiten zu können, kann der Ausschuß besondere Abteilungen unter der Leitung
eines seiner Mitglieder einrichten.
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§ 7 |
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Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die
Einladung hierzu erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand und
wird im Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt bekannt gegeben. Die
Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Mitglieder der Ausschußes, und zwei
Kassenprüfer. Die Wah1 erfolgt durch die anwesenden Mitglieder. Die.
Mitgliederversammlung entscheidet über den Geschäftsbericht, den Finanzbericht und die
Entlastung des Vorstandes, setzt die Höhe der Beiträge fest, entscheidet über die
Leistungen des Vereins an seine Mitglieder (§ 9) und über Fragen, die zwar nicht auf der
Tagesordnung stehen, deren Behandlung aber von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder
verlangt wird.
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und neben dem Schriftführer
von einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
Eine
Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
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§ 8 |
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Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von mindestens 1/3 der
eingeschriebenen Mitglieder oder vom Ausschuß beim Vorstand beantragt wird. |
§ 9 |
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1- Der Partnerschaftsverein finanziert seine. Aufgaben
durch Mitgliedsbeiträge und die von der Stadt nach den Richtlinien des Gemeinderates
gewährten Zuschüsse. Weitere Geldmittel erlangt der Verein aus ihm gewährten
Unterstützungen und aus Überschüssen von Festen und Veranstaltungen, die vom Verein
durchgeführt werden. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im
Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3
Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder
und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. 2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 7).
3. Der
Partnerschaftsverein fördert Begegnungen und Austausche im Rahmen der vom Gemeinderat der
Stadt Weinstadt festgelegten Richtlinien. Darüber hinaus erhalten Mitglieder des
Partnerschaftsvereins zusätzliche Zuschüsse aus Mitteln des Vereins, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§ 7).
4. Mitglieder
des Partnerschaftsvereins erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft kostenlos einen
Partnerschaftsausweis, dessen Vorlage in Parthenay zu finanziellen Vergünstigungen beim
Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen führt. Der Umfang der Vergünstigungen,
richtet sich nach den zwischen den beiden Städten getroffenen Vereinbarungen.
5. Mitglieder
des Partnerschaftsvereins können die unentgeltliche Hilfe des Vereins bei der
Vorbereitung und Durchführung von Begegnungen in Parthenay in Anspruch nehmen (z. B.
Vermittlung von Gastgeberfamilien, Vermittlung von Ferienjobs usw.).
6. Mitglieder
des Partnerschaftsvereins erhalten in unregelmäßigen Zeitabständen kostenlos
schriftliche Informationen über die Partnerstadt und das partnerschaftliche
Geschehen.
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§ 10 |
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Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß zur Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der
eingeschriebenen Mitglieder. Sollte eine derartige Mehrheit nicht erreicht werden, findet
eine zweite Versammlung 14 Tage später statt, deren Entscheidung mit einfacher
Stimmenmehrheit gültig ist. Im Falle der Auflösung
werden drei Mitglieder, die bei dieser Mitgliederversammlung bestimmt wurden, mit der
Liquidation des Vereins beauftragt. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stsdt Weinstadt, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
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§ 11 |
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Für die erstmals durch zuführende Wahl des Vorstandes und derAusschußmitglieder
gilt folgendes: Der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden auf die Dauer von
einem Jahr, weitere Stellvertreter und der Finanzreferent auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Bis zur Wahl führt der seitherige Vorsitzende die Geschäfte des
Partnerschaftsvereins weiter.
Bei der Wahl
der Ausschußmitglieder wird die Hälfte dieser Mitglieder auf die Dauer von einem Jahr,
die andere Hälfte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
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