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Partnerschaftsverein Weinstadt / Parthenay e. V. 

 

§ 1

Zweck

Der Partnerschaftsverein Weinstadt/ Parthenay e.V. ist als rechtsfähiger Verein beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Aufgabe besteht darin, durch schulische, sportliche, kulturelle, soziale u.ä. Begegnungen die Beziehung zwischen Weinstadt, und der Partnerstadt Parthenay auf allen Ebenen und in allen geeigneten Bereichen, insbesondere im Bereich der Jugendbegegnungen, zu unterstützen und zu fördern und die Durchführung von Treffen und Besuchen und Aufenthalten von Besuchern der verschwisterten Städte zu unterstützen. Er arbeitet hierbei mit der Stadt Weinstadt zusammen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Weinstadt.

 

§ 3

Mitglieder

Mitglied des Vereins können Einwohner von Weinstadt und Umgebung, sowie Personenvereinigungen (Vereine, Korporationen u.a.), die ihren Sitz in Weinstadt haben, werden. Für nicht volljährige Personen handeln deren gesetzliche Vertreter. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand oder einem Bevollmächtigten.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausscheiden, schriftliche Kündigung des Mitglieds oder Streichung von der Mitgliederliste wegen Nichtbezahlens des Beitrages oder eines anderen schwerwiegenden Grundes, wobei im letzteren Falle dem Betroffenen, die Möglichkeit einzuräumen ist, sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

 

§ 4

Vereinsorgane

Vereinsorgane sind. der Vorstand, der Ausschuß und die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet und vertreten. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dessen mindestens zwei Stellvertretern und dem Finanzreferenten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird dieses während der Dauer der gewählten Zeit durch ein innerhalb des Ausschusses gewähltes Mitglied ersetzt.

Der Vorstand beschließt über alle Fragen, welche die laufenden Geschäfte des Vereins betreffen. Über seine Entscheidungen hat er dem Ausschuß bei dessen nächsten Sitzung zu berichten.

 

§ 6

Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und in der Regel aus zehn weiteren Mitgliedern. Mitglieder des Ausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorsitzende des Partnerschaftsvereins ist kraft Amtes der Vorsitzende des Ausschußes.  

Die Stadt Weinstadt entsendet in den Ausschuß mindestens einen Vertreter ohne Stimmrecht.

Der Ausschuß versammelt sich mindestens einmal im Halbjahr, um über alle Angelegenheiten, welche den Verein betreffen, zu beraten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.

Der Vorstand kann Aufgaben des Partnerschaftsvereins zur selbstständigen Erledigung an Mitglieder des Ausschußes übertragen. Um die verschiedenen mit der Partnerschaft zusammenhängende Aufgaben bearbeiten zu können, kann der Ausschuß besondere Abteilungen unter der Leitung eines seiner Mitglieder einrichten. 

 

§ 7

Mitgliederversammlung

Es findet jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand und wird im Mitteilungsblatt der Stadt Weinstadt bekannt gegeben.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Mitglieder der Ausschußes, und zwei Kassenprüfer. Die Wah1 erfolgt durch die anwesenden Mitglieder. Die. Mitgliederversammlung entscheidet über den Geschäftsbericht, den Finanzbericht und die Entlastung des Vorstandes, setzt die Höhe der Beiträge fest, entscheidet über die Leistungen des Vereins an seine Mitglieder (§ 9) und über Fragen, die zwar nicht auf der Tagesordnung stehen, deren Behandlung aber von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und neben dem Schriftführer von einem der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

Eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8

Außerordentlische Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von mindestens 1/3 der eingeschriebenen Mitglieder oder vom Ausschuß beim Vorstand beantragt wird.

 

§ 9

Finanzen und Leistungen

1- Der Partnerschaftsverein finanziert seine. Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge und die von der Stadt nach den Richtlinien des Gemeinderates gewährten Zuschüsse. Weitere Geldmittel erlangt der Verein aus ihm gewährten Unterstützungen und aus Überschüssen von Festen und Veranstaltungen, die vom Verein durchgeführt werden. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

2. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 7). 

3. Der Partnerschaftsverein fördert Begegnungen und Austausche im Rahmen der vom Gemeinderat der Stadt Weinstadt festgelegten Richtlinien. Darüber hinaus erhalten Mitglieder des Partnerschaftsvereins zusätzliche Zuschüsse aus Mitteln des Vereins, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird (§ 7).

4. Mitglieder des Partnerschaftsvereins erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft kostenlos einen Partnerschaftsausweis, dessen Vorlage in Parthenay zu finanziellen Vergünstigungen beim Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen führt. Der Umfang der Vergünstigungen, richtet sich nach den zwischen den beiden Städten getroffenen Vereinbarungen.  

5. Mitglieder des Partnerschaftsvereins können die unentgeltliche Hilfe des Vereins bei der Vorbereitung und Durchführung von Begegnungen in Parthenay in Anspruch nehmen (z. B. Vermittlung von Gastgeberfamilien, Vermittlung von Ferienjobs usw.). 

6. Mitglieder des Partnerschaftsvereins erhalten in unregelmäßigen Zeitabständen kostenlos schriftliche Informationen über die Partnerstadt und das partnerschaftliche Geschehen. 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluß zur Auflösung bedarf einer 2/3-Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder. Sollte eine derartige Mehrheit nicht erreicht werden, findet eine zweite Versammlung 14 Tage später statt, deren Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit gültig ist.

Im Falle der Auflösung werden drei Mitglieder, die bei dieser Mitgliederversammlung bestimmt wurden, mit der Liquidation des Vereins beauftragt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stsdt Weinstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§ 11

Übergangsregelung

Für die erstmals durch zuführende Wahl des Vorstandes und derAusschußmitglieder gilt folgendes:

Der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden auf die Dauer von einem Jahr, weitere Stellvertreter und der Finanzreferent auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Wahl führt der seitherige Vorsitzende die Geschäfte des Partnerschaftsvereins weiter.

Bei der Wahl der Ausschußmitglieder wird die Hälfte dieser Mitglieder auf die Dauer von einem Jahr, die andere Hälfte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.